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   OLG Frankfurt, 14.05.2013 - 1 U 176/10   

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https://dejure.org/2013,21532
OLG Frankfurt, 14.05.2013 - 1 U 176/10 (https://dejure.org/2013,21532)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14.05.2013 - 1 U 176/10 (https://dejure.org/2013,21532)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14. Mai 2013 - 1 U 176/10 (https://dejure.org/2013,21532)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 839 BGB, Art 12 GG, Art 14 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 34 GG
    Parteifähigkeit der Börse als Anstalt des öffentlichen Rechts im Zivilprozess; Anspruch auf Zuteilung von Aktienskontren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Parteifähigkeit der Börse als Anstalt des öffentlichen Rechts im Zivilprozess; Anspruch auf Zuteilung von Aktienskontren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Parteifähigkeit der Börse als Anstalt des öffentlichen Rechts im Zivilprozess; Anspruch auf Zuteilung von Aktienskontren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Skontrenführerin kann mit Blick auf börsenrechtliche Verteilungsregelungen keinen Schadensersatzanspruch geltend machen

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (61)

  • VGH Hessen, 30.11.2011 - 6 A 2903/09

    Zuteilung von Aktien-Skontren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.05.2013 - 1 U 176/10
    Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat durch Urteil vom 30. November 2011 (6 A 2903/09, juris) auch der weiteren, gegen die Zuteilungsbescheide der Erstbeklagten vom 23. März 2007 gerichteten Klage der Klägerin stattgegeben: Zwar folge die Rechtswidrigkeit der für den Zeitraum vom 26. März 2007 bis zum 20. September 2009 vorgenommenen Zuteilung entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus formellen Mängeln der zugrundeliegenden Bestimmungen der Börsenordnung vom 26. März 2007.

    Auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 30. November 2011 (6 A 2903/09, juris Rn. 130; ebenso Beschluss vom 7. Mai 2007, 6 TG 653/07, Anlage BK 6, Blatt 353 ff. der Akten) einen Anspruch der Klägerin auf Zuteilung von Skontren verneint: Zwar könne unter bestimmten Voraussetzungen ein Leistungsanspruch trotz rechtswidrig fehlender Rechtsgrundlage in der Satzung direkt erstritten werden.

    (1) Mit diesem Einwand hat sich der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 30. November 2011 (6 A 2903/09, juris) eingehend befasst.

    Selbst wenn die Verteilungsregelung - wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 30. November 2011 (6 A 2903/09, juris Rn. 74) angenommen hat - auch dem Schutz der Grundrechte der einzelnen Skontroführer dient, folgt hieraus nicht, dass sie sich an individuell bestimmte Skontroführer richtet.

    (2) Vielmehr ist - wie bereits der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 30. November 2011 (6 A 2903/09, juris Rn. 130) betont hat - das weite Gestaltungsermessen zu beachten, das dem Börsenrat bei der Regelung der Skontrenverteilung nach dem BörsG 2002 zusteht.

    Zwar kann auch das Ermessen eines Satzungsgebers, etwa im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz oder andere verfassungsmäßig verbürgte Rechte, dahingehend gebunden sein, dass er eine Regelung mit bestimmtem Inhalt zu erlassen hat, etwa eine solche, die eine Leistung an bestimmte Personen ermöglicht (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 30. November 2011, 6 A 2903/09, juris Rn. 130 unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. September 1989, NVwZ 1990, S. 162 ff.).

    Die Voraussetzungen für eine solche Bindung des dem Börsenrat der Erstbeklagten zustehenden Regelungsermessens liegen aber nicht vor (vgl. bereits Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 7. Mai 2007, 6 TG 653/07, Anlage BK 6, Blatt 353, 357 der Akten; Urteil vom 30. November 2011, 6 A 2903/09, juris Rn. 130; siehe auch Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 5. März 2007, 1 G 5756/06, ZIP 2007, S. 1302, 1305 unter 4.).

    Ob sich die Erstbeklagte - wie inzwischen geschehen - für eine zivilrechtliche Auftragsvergabe entschieden hätte, die nach Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Urteil vom 30. November 2011, 6 A 2903/09, juris Rn. 94) einer starken mittelbaren Grundrechtsbindung unterliegen kann, oder für einen rein elektronischen Handel ohne jegliche Skontroführertätigkeit, kann nicht beurteilt werden, auch nicht, ob die Klägerin im Rahmen einer privatrechtlichen Auftragsvergabe zum Zuge gekommen wäre.

    Auf den von der Erstbeklagten erhobenen Einwand (vgl. Blatt 1390 der Akten), eine Drittgerichtetheit der ihrer Börsengeschäftsführung obliegenden Amtspflichten ergebe sich entgegen der Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nicht unmittelbar aus der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit der Klägerin (vgl. dagegen wiederum das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. November 2011, 6 A 2903/09, juris Rn. 74 ff.), kommt es insoweit nicht an.

    Zur Begründung führte er aus, auch die Satzung vom 20. März 2007 sei ungültig, weil sie keine Übergangsregelung für die Skontrenzuteilung an "Altbewerber" vorsehe (vgl. Urteil vom 30. November 2011, 6 A 2903/09, juris Rn. 108 ff.): Wolle ein Normgeber - wie hier - von einer als rechtswidrig erkannten Zuteilungspraxis auf eine rechtmäßige Handhabung übergehen, so dürfe er nicht durch Anknüpfung an rechtswidrig geschaffene Fakten die rechtswidrigen Verhältnisse perpetuieren, sondern müsse von ihm selbst in der Vergangenheit geschaffene ungerechtfertigte tatsächliche oder rechtliche Ungleichheiten nach Möglichkeit wieder ausgleichen.

    (2) Mit dem betreffenden Einwand hat sich bereits der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 30. November 2011 (6 A 2903/09, juris) eingehend befasst.

    Deshalb weist die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof angenommene Verpflichtung des Börsenrats der Erstbeklagten, durch eine zukunftsbezogene Korrektur erstmals gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen allen Bewerbern herzustellen (vgl. Urteil vom 30. November 2011, 6 A 2903/09, juris Rn. 122 ff., 126), eine besondere Beziehung zu diesen "Altbewerbern" auf, zu denen auch die Klägerin gehört.

    Demgegenüber leitete der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 30. November 2011 (6 A 2903/09, juris Rn. 122, 124 ff.) aus einem zum Versorgungsausgleich ergangenen Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1986 (NJW 1986, S. 1321, 1324) und einer ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur ärztlichen Honorarvergütung (Urteil vom 29. August 2007, B 6 KA 2/07 R, juris Rn. 26) eine Verpflichtung des Börsenrats her, eine Übergangsregelung in die BörsO 2007 einzufügen, um zwischen den seit dem Jahr 2005 um eine Zuteilung konkurrierenden Skontroführern durch eine "zukunftsbezogene Korrektur" gleiche Wettbewerbsbedingungen herzustellen (vgl. juris Rn. 124, 126).

    Vielmehr war die Annahme der Mitglieder des Börsenrats, mit der vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main angeregten Regelung eines Mindestkontingents an Skontren für jeden zugelassenen Skontroführer den rechtlichen Vorgaben zu genügen, jedenfalls vor dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. November 2011 (6 A 2903/09, juris) noch vertretbar.

    Insoweit kann dahinstehen, ob das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Februar 2009 (1 K 1791/08.F, juris), das die BörsO 2007 als wirksam erachtete, eine Anwendung der Kollegialgerichtsrichtlinie rechtfertigen könnte (zweifelnd Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 30. November 2011, 6 A 2903/09, juris Rn. 89 mit Rn. 126).

    Auch hinsichtlich des Erlasses der BörsO 2007 ist das dem Börsenrat zustehende weite Gestaltungsermessen zu beachten (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 30. November 2011, 6 A 2903/09, juris Rn. 130 sowie erster Unterabschnitt I. 1. e. bb.

    Auf die Berufung der Klägerin änderte der Hessische Verwaltungsgerichtshof das vorgenannte Urteil ab und gab der - wegen zeitbedingter Erledigung auf nachträgliche Feststellung umgestellten - Klage teilweise statt (vgl. Urteil vom 30. November 2011, 6 A 2903/09, juris Rn. 108 ff.): Die an die Mitbewerber der Klägerin ergangenen Bescheide vom 23. März 2007 seien rechtswidrig gewesen, weil die Verteilungsvorschriften der BörsO 2007 für die "unter spezifischen Bedingungen vorzunehmende Skontrenverteilung ... keine taugliche Grundlage" geboten hätten.

    Auf die Berufung der Klägerin änderte der Hessische Verwaltungsgerichtshof das vorgenannte Urteil auch insoweit ab und stellte fest, der an die Klägerin ergangene Bescheid vom 23. März 2007 sei rechtswidrig gewesen (Urteil vom 30. November 2011, 6 A 2903/09, juris Rn. 108 ff.).

  • VG Frankfurt/Main, 12.02.2009 - 1 K 1791/08

    Mitwirkung von Skontroführern an der Normsetzung des Börsenrates; Kompensation

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.05.2013 - 1 U 176/10
    Zwischenzeitlich wurde das in den Gründen des angegriffenen landgerichtlichen Urteils angeführte Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Februar 2009 (1 K 1791/08. F, juris) abgeändert:.

    Die Skontrenzuteilung für die Zeit vom 26. März 2007 bis zum 25. September 2009 sei nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Februar 2009 (1 K 1791/08. F) rechtmäßig erfolgt, so dass es bereits an einer Amtspflichtverletzung fehle.

    Sie verlangt also gar keine Folgenbeseitigung (vgl. bereits Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 12. Februar 2009, 1 K 1791/08.F, juris Rn. 53: Das Begehren der Klägerin, ihr eine zu keiner Zeit innegehabte Position einzuräumen, könne nicht Inhalt eines Folgenbeseitigungsanspruchs sein).

    (1) Gegen die auf der Grundlage der BörsO 2007 an ihre Mitbewerber ergangenen Bescheide erhob die Klägerin Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (1 K 1791/08.F, juris); gegen den auf der Grundlage der BörsO 2007 an sie ergangenen Bescheid erhob die Klägerin Klage mit dem Antrag, den Bescheid aufzuheben, soweit ihr eine über den Mindestumfang von 2 % hinausgehende Skontrenzuteilung versagt wurde, und die Erstbeklagte insoweit zu einer Neubescheidung zu verpflichten.

    Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main wies diese Klagen durch Urteil vom 12. Februar 2009 (1 K 1791/08.F, juris) ab und stellte - inzident - fest, die Verteilungsregelung in der BörsO 2007 sei rechtmäßig.

    Der Börsenrat hat nach der Ankündigung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main, den Parketthandel der Erstbeklagten alsbald stillzulegen, dessen Anregung umgesetzt, in der neu zu erlassenden Börsenordnung die Zuweisung eines Mindestanteils von 2 % des Jahresgesamtorderbuchumsatzes an alle Skontroführer vorzusehen; das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erachtete diese in die BörsO 2007 aufgenommene Regelung sodann als rechtmäßig (Urteil vom 12. Februar 2009, 1 K 1791/08.F, juris).

    Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 12. Februar 2009, 1 K 1791/08.F, juris) die später vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof als maßgeblich erachteten Grundsätze nicht einmal in Erwägung gezogen.

    Insoweit kann dahinstehen, ob das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Februar 2009 (1 K 1791/08.F, juris), das die BörsO 2007 als wirksam erachtete, eine Anwendung der Kollegialgerichtsrichtlinie rechtfertigen könnte (zweifelnd Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 30. November 2011, 6 A 2903/09, juris Rn. 89 mit Rn. 126).

    (1) Die von der Klägerin gegen die ihren Mitbewerbern erteilten Bescheide erhobene Anfechtungsklage wurde vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main durch Urteil vom 12. Februar 2009 (1 K 1791/08.F, juris Rn. 55 ff.) mit der Begründung abgewiesen, die Zuteilungsbescheide vom 23. März 2007 seien rechtmäßig (vgl. juris Rn. 55 ff.).

    Diese Klage wurde vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main durch das Urteil vom 12. Februar 2009 (1 K 1791/08.F) mit der Begründung abgewiesen, der Zuteilungsbescheid vom 23. März 2007 sei rechtmäßig (vgl. juris Rn. 38 ff.).

    Dies ist nicht Inhalt eines Anspruchs auf Folgenbeseitigung, der sich nur auf die Wiederherstellung eines status quo ante richtet (vgl. Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 12. Februar 2009, 1 K 1791/08.F, juris Rn. 53 sowie erster Unterabschnitt II. 4. c. aa. (1) und (2)).

  • VG Frankfurt/Main, 05.03.2007 - 1 G 5756/06

    Erfolgreicher Eilrechtsschutz eines zugelassenen Skontroführers gegen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.05.2013 - 1 U 176/10
    So hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in seinem Beschluss vom 5. März 2007 (1 G 5756/06, ZIP 2007, S. 1302, 1305 unter 4.) schon eine Antragsbefugnis der Klägerin für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verneint, mit der der Erstbeklagten aufgegeben werden sollte, den Zuteilungsantrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden: Die Klägerin könne mangels einer wirksamen Verteilungsregelung in der Börsenordnung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zuteilung von Skontren haben.

    In einem weiteren Beschluss vom 5. März 2007 (1 G 5756/06, ZIP 2007, S. 1302, 1305) hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Verteilungsregelung in der BörsO 2005 deshalb als willkürlich bezeichnet: Aufgrund des Marktanteilskriteriums könnten zugelassene Skontroführer mit einer vergleichsweise schlechten Leistungsfähigkeit, aber hohem Marktanteil im Jahr 2004 für die Periode ab Juli 2005 Skontren zugeteilt erhalten, während andere zugelassene Skontroführer mit gleich schlechter Leistungsfähigkeit, aber ohne entsprechenden Marktanteil keine Zuteilung erhielten.

    Hierauf stellte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main durch Beschluss vom 5. März 2007 (1 G 5756/06, ZIP 2007, S. 1302 ff.) die aufschiebende Wirkung der Widersprüche wieder her mit der Begründung, auch die nunmehr beschlossene Übergangsregelung sei wegen Verletzung höherrangigen Rechts unwirksam: Durch sie werde lediglich die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof in dem Normenkontrollurteil vom 27. September 2006 als unwirksam erachtete Zuteilungspraxis fortgeschrieben.

    Die Voraussetzungen für eine solche Bindung des dem Börsenrat der Erstbeklagten zustehenden Regelungsermessens liegen aber nicht vor (vgl. bereits Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 7. Mai 2007, 6 TG 653/07, Anlage BK 6, Blatt 353, 357 der Akten; Urteil vom 30. November 2011, 6 A 2903/09, juris Rn. 130; siehe auch Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 5. März 2007, 1 G 5756/06, ZIP 2007, S. 1302, 1305 unter 4.).

    Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main stellte durch Beschluss vom 5. März 2007 (1 G 5756/06, ZIP 2007, S. 1302 ff.) die aufschiebende Wirkung der Widersprüche wieder her mit der Begründung, die Bescheide vom 1. Februar 2007 seien offensichtlich rechtswidrig, weil sie einer wirksamen Rechtsgrundlage entbehrten.

    Den auf Neubescheidung zielenden Eilantrag erklärte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main durch Beschluss vom 5. März 2007 (1 G 5756/06, ZIP 2007, S. 1302, 1305 f.) für unzulässig.

    So hat bereits das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in seinem Beschluss vom 5. März 2007 (1 G 5756/06, ZIP 2007, S. 1302, 1305 f.) betont, die Erstbeklagte sei zu einer von der Klägerin begehrten Zuteilung gar nicht befugt.

    Für einen solchen Anspruch fehlt es - wie bereits unter I. 2. a., b. und e. ausgeführt - an einer Ermächtigungsgrundlage, weshalb die Erstbeklagte zu einer Skontrenzuteilung an die Klägerin nicht befugt ist (vgl. Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 5. März 2007, 1 G 5756/06, ZIP 2007, S. 1302, 1305 f.).

  • BGH, 14.03.2002 - III ZR 302/00

    Haftung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für Beschluß des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.05.2013 - 1 U 176/10
    Nach der zum Kassenarztrecht ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1981, S. 2000 und NJW 2002, S. 1793) handele eine Selbstverwaltungskörperschaft amtspflichtwidrig, wenn sie Regelungen treffe, die den Bereich ihrer Selbstverwaltung verließen und sich auf den Zulassungsstatus eines ihrer Mitglieder auswirkten.

    Nach der zum Kassenarztrecht ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1981, S. 2000 ff. und NJW 2002, S. 1793 ff.) handele eine Selbstverwaltungskörperschaft amtspflichtwidrig, wenn sie Regelungen treffe, die den Bereich ihrer Selbstverwaltung verließen und sich auf den Zulassungsstatus eines ihrer Mitglieder auswirkten; dies sei der Fall, wenn ein Honorarverteilungsmaßstab der kassenärztlichen Vereinigung sich nicht in der Verteilung der Gesamtvergütung erschöpfe, sondern in unzulässiger Weise auf den Zulassungsstatus des Kassenarztes einwirke.

    In seinem Urteil vom 14. März 2002 (NJW 2002, S. 1793 ff.) hat der Bundesgerichtshof die vorstehenden Grundsätze nach Inkrafttreten des § 95 Abs. 3 Satz 1 SGB V, der Nachfolgeregelung des § 368 a Abs. 4 RVO, bestätigt und betont, der Zulassungsstatus des Kassenarztes sei für das gesamte vertragsärztliche System bestimmend, weil er den Grund dafür lege, in welchem Geflecht von Rechten und Pflichten Ärzte, Kassenärztliche Vereinigung und Krankenkassen miteinander verbunden seien (ebenda, S. 1794).

    Ein Fachgremium, von dem ein besonders hohes Maß an Sachkenntnis hinsichtlich des einschlägigen Rechts zu erwarten ist, muss nach Ansicht des Bundesgerichtshofs zu besonders gründlicher Prüfung in der Lage sein und kann sich daher nicht auf die Kollegialgerichtsrichtlinie berufen (Urteil vom 13. März 2002, NJW 2002, S. 1793 ff.).

    Insoweit kann dahinstehen, ob die Kollegialgerichtsrichtlinie für den in einem Eilverfahren ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am vom 1. Juni 2006 (1 G 919/06) gelten könnte (verneinend Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. März 2002, NJW 2002, S. 1793, 1796; Wöstmann, in: Staudinger, BGB 2012, § 839 Rn. 214).

    Ebenso kann offenbleiben, ob sich der Börsenrat als Fachgremium überhaupt auf die Kollegialgerichtsrichtlinie berufen könnte (vgl. dazu Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. März 2002, NJW 2002, S. 1793 ff. sowie erster Unterabschnitt I. 1. d. bb. (1)).

    Den "Zulassungsstatus" von Kassenärzten hat der Bundesgerichtshof nicht in seinen Urteilen vom 4. Juni 1981 und vom 14. März 2002 (NJW 1981, S. 2000 ff. und NJW 2002, S. 1793 ff.) rechtsfortbildend entwickelt, sondern im Gesetz (früher § 368 a Abs. 4 RVO, jetzt: § 95 Abs. 3 Satz 1 SGB V) vorgefunden.

  • OLG Frankfurt, 18.01.2001 - 1 U 209/99

    Amtshaftung: Verluste durch Aussetzung des Börsenterminhandels

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.05.2013 - 1 U 176/10
    Einer vergleichbaren, die Börsenaufsicht betreffenden Regelung habe das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (ZIP 2001, S. 730) einen Ausschluss von Amtshaftungsansprüchen entnommen, und diesen Ausschluss auch nicht auf mittelbar Betroffene - etwa auf Anleger - beschränkt.

    87 Sie kann nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 13 Abs. 6 BörsG 2002 (jetzt: § 2 Abs. 5 BörsG) als teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nur in verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter ihrem Namen klagen und verklagt werden, nicht aber vor den Zivilgerichten (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18. Januar 2001, ZIP 2001, S. 730 ff., juris Rn. 22; Beck, in: Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 4. Auflage 2010, § 2 BörsG Rn. 33 ff.; Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 35. Auflage 2012, § 2 BörsG Rn. 7).

    Die Mitglieder der Organe dieser Anstalt, d. h. auch des Börsenrates und der Börsengeschäftsführung, nehmen öffentliche Aufgaben wahr und werden somit als Beamte im haftungsrechtlichen Sinn tätig (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18. Januar 2001, ZIP 2001, S. 730 ff., juris Rn. 21 f.; Schwark, in: Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 4. Auflage 2010, § 12 BörsG Rn. 3, § 15 BörsG Rn. 11; Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 35. Auflage 2012, § 3 Rn. 5 und § 15 BörsG Rn. 5).

    Daher könnte nach den vom Bundesgerichtshof formulierten Grundsätzen von Verfassungswegen eine enge Auslegung der vorgenannten Regelungen geboten sein, die den Ausschluss der Amtshaftung auf mittelbar Betroffene wie etwa Börsenanleger begrenzt (so im Ergebnis Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18. Januar 2001, ZIP 2001, S. 730 ff., juris Rn. 25 f. zu § 1 Abs. 4 BörsG 1998 und Urteil vom 15. Dezember 2005, NJW-RR 2006, S. 416, 417, das Amtshaftungsansprüche von Anlegern wegen Maßnahmen der Börsenaufsichtsbehörde und der Börsenzulassungsstelle mit der Begründung verneint hat, die dieser obliegenden Amtspflichten dienten nicht dem Schutz individueller Anlegerinteressen).

    Soweit sich die Klägerin darauf beruft, die Drittgerichtetheit der verletzten Amtspflicht falle in der Regel mit der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zusammen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. März 1994, NJW 1994, S. 1647, 1649; Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18. Januar 2001, ZIP 2001, S. 730 ff., juris Rn. 25), gilt dies nur dann, wenn ein Amtshaftungsanspruch auf den rechtswidrigen Erlass oder die rechtswidrige Versagung eines Verwaltungsakts gestützt wird (vgl. ebenda), nicht aber für die Fälle des sog. legislativen Unrechts.

    Wird ein Amtshaftungsanspruch darauf gestützt, dass die Amtspflichtverletzung im Erlass eines rechtswidrigen belastenden Verwaltungsakts oder in der rechtswidrigen Ablehnung oder Unterlassung eines begünstigenden Verwaltungsakts bestehe, so fällt in der Regel die Drittgerichtetheit der verletzten Amtspflicht mit der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zusammen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. März 1994, NJW 1994, S. 1647, 1649; Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18. Januar 2001, ZIP 2001, S. 730 ff., juris Rn. 25).

  • BGH, 04.06.1981 - III ZR 31/80

    Amtshaftung einer kassenärztlichen Vereinigung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.05.2013 - 1 U 176/10
    Nach der zum Kassenarztrecht ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1981, S. 2000 und NJW 2002, S. 1793) handele eine Selbstverwaltungskörperschaft amtspflichtwidrig, wenn sie Regelungen treffe, die den Bereich ihrer Selbstverwaltung verließen und sich auf den Zulassungsstatus eines ihrer Mitglieder auswirkten.

    Nach der zum Kassenarztrecht ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1981, S. 2000 ff. und NJW 2002, S. 1793 ff.) handele eine Selbstverwaltungskörperschaft amtspflichtwidrig, wenn sie Regelungen treffe, die den Bereich ihrer Selbstverwaltung verließen und sich auf den Zulassungsstatus eines ihrer Mitglieder auswirkten; dies sei der Fall, wenn ein Honorarverteilungsmaßstab der kassenärztlichen Vereinigung sich nicht in der Verteilung der Gesamtvergütung erschöpfe, sondern in unzulässiger Weise auf den Zulassungsstatus des Kassenarztes einwirke.

    (a) In seinem Urteil vom 4. Juni 1981 (NJW 1981, S. 2000 ff.) hat der Bundesgerichtshof angenommen, einem Facharzt für Radiologie und Strahlenheilkunde könne unter bestimmten Voraussetzungen ein Amtshaftungsanspruch gegen die Kassenärztliche Vereinigung zustehen, deren Mitglied er ist: Die Kassenärztliche Vereinigung sei eine Selbstverwaltungskörperschaft, die aufgrund der ihr verliehenen Satzungsautonomie mit Wirksamkeit für die ihr angehörenden und unterworfenen Mitglieder die Verteilung der von den Krankenkassen gemäß § 368 f Abs. 1 RVO für die kassenärztliche Versorgung ihrer Versicherten geleisteten Gesamtvergütung zu regeln habe (a. a. O., S. 2000).

    Die Erstbeklagte hat die Klägerin also - anders als die Kassenärztliche Vereinigung in dem vom Bundesgerichtshof durch Urteil vom 4. Juni 1981 (NJW 1981, S. 2000 ff.) entschiedenen Fall - nicht daran gehindert, von einer ihr bereits zustehenden Berechtigung Gebrauch zu machen, sondern ihr eine erstrebte Berechtigung versagt.

    Es fehlt daher - anders als in dem vom Bundesgerichtshof durch Urteil vom 4. Juni 1981 (NJW 1981, S. 2000, 2002) entschiedenen Fall - an einem Eingriff in eine bereits erworbene Rechtsposition.

    Den "Zulassungsstatus" von Kassenärzten hat der Bundesgerichtshof nicht in seinen Urteilen vom 4. Juni 1981 und vom 14. März 2002 (NJW 1981, S. 2000 ff. und NJW 2002, S. 1793 ff.) rechtsfortbildend entwickelt, sondern im Gesetz (früher § 368 a Abs. 4 RVO, jetzt: § 95 Abs. 3 Satz 1 SGB V) vorgefunden.

  • VG Frankfurt/Main, 31.10.2006 - 1 G 919/06

    Eilantrag einer Frankfurter Wertpapierhandelsbank gegen die Frankfurter

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.05.2013 - 1 U 176/10
    In dem Beschluss vom 1. Juni 2006 (1 G 919/06, juris Rn. 64 f.) heißt es hierzu, nach dem Gutachten von Dr. SV1 lasse das Orderbuchvolumen nur auf Qualitätsunterschiede zwischen Skontroführern an verschiedenen Börsen schließen, denen jeweils dieselben Skontren zugeteilt seien.

    Zwar hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main dieses Kriterium für willkürlich gehalten (vgl. Beschluss vom 1. Juni 2006, 1 G 919/06, juris Rn. 64 f.); der Hessische Verwaltungsgerichtshof (vgl. Beschluss vom 25. Oktober 2006, 6 TG 1458/06, Anlage BK 5, Blatt 343 ff., 349 der Akten) ist dem jedoch entgegengetreten.

    Auch das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat in seinem Beschluss vom 1. Juni 2006 (1 G 919/06, juris Rn. 53 ff.) einen Verstoß der Verteilungsregelung in der BörsO 2005 gegen den Bestimmtheitsgrundsatz - mit anderer Begründung - verneint.

    Insoweit kann dahinstehen, ob die Kollegialgerichtsrichtlinie für den in einem Eilverfahren ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am vom 1. Juni 2006 (1 G 919/06) gelten könnte (verneinend Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. März 2002, NJW 2002, S. 1793, 1796; Wöstmann, in: Staudinger, BGB 2012, § 839 Rn. 214).

    Deshalb wurde ihr Vortrag zu dem Limit-Kontrollsystem bereits vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in dem Eilbeschluss vom 1. Juni 2006 (1 G 919/06, juris Rn. 47) für unschlüssig gehalten.

  • VG Frankfurt/Main, 07.12.2006 - 1 E 1101/06

    Börsenrecht - Konkurrentenklage gegen die Zuteilung von Skontren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.05.2013 - 1 U 176/10
    Denn es stand dem Börsenrat der Erstbeklagten frei, den Präsenzhandel - wie inzwischen geschehen - einzustellen (vgl. insbesondere Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 7. Dezember 2006, 1 E 1101/06, ZIP 2007, S. 1701, 1704: "... besteht auch gar keine Pflicht, überhaupt eine Regelung über die Verteilung von Skontren zu treffen. Die Beklagte kann auch .... den Präsenzhandel einstellen ...").

    (2) (a) Die Klägerin erhob gegen die ihren Mitbewerbern erteilten Bescheide Anfechtungs klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, das die Bescheide durch Urteil vom 7. Dezember 2006 (1 E 1101/06, ZIP 2007, S. 1701 ff.) aufhob.

    Diese Klage wurde vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in dem Urteil vom 7. Dezember 2006 (1 E 1101/06, ZIP 2007, S. 1701, 1703) für unzulässig erklärt: Insoweit fehle es an einem Rechtsschutzinteresse der Klägerin, da die Rechtskraft des Urteils erst nach dem Ende der laufenden Zuteilungsperiode, d. h. zu einem Zeitpunkt eintrete, zu dem eine Zuteilung für den dann abgelaufenen Zeitraum nicht mehr möglich sei.

    Hiernach begründet ein mit der Begünstigung von Mitbewerbern verbundener Eingriff in die grundrechtlich geschützte Wettbewerbsfreiheit eine Klagebefugnis für die sog. defensive oder negative Konkurrentenklage (so ausdrücklich Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 7. Dezember 2006, 1 E 1101/06, ZIP 2007, S. 1701, 1702).

    Hiernach kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Börsenrat dann, wenn er bei Erlass der BörsO 2007 das Erfordernis einer "Korrekturregelung" für Altfälle erkannt hätte, eine Regelung getroffen hätte, bei deren Anwendung der Klägerin ebenfalls nicht mehr als 2 % des Jahresgesamtorderbuchvolumens an Skontren zugeteilt worden wären: Denn der Börsenrat der Erstbeklagten hätte den Präsenzhandel sogleich einstellen können (vgl. Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 7. Dezember 2006, 1 E 1101/06, ZIP 2007, S. 1701, 1704); dass er sich in diesem Sinne entschieden hätte, kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden (vgl. erster Unterabschnitt I. 1. e. bb. (3)).

  • BGH, 11.03.1993 - III ZR 110/92

    Ansprüche von Milcherzeugern wegen verfassungswidriger Verordnung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.05.2013 - 1 U 176/10
    (1) Nach den Grundsätzen des sog. legislativen Unrechts scheitern Amtshaftungsansprüche wegen fehlerhafter Rechtsetzungsakte regelmäßig daran, dass das jeweilige Gesetzgebungsorgan abstrakt-generelle Regeln erlässt, denen die Richtung auf bestimmte Personen oder Personenkreise und damit die Drittgerichtetheit fehlt (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. Juli 1988, NJW 1989, S. 101 f.; Urteil vom 24. Oktober 1996, NJW 1997, S. 123, 124 zum Unterlassen einer gebotenen Regelung; Urteil vom 11. März 1993, DVBl. 1993, S. 718 ff. = NVwZ-RR 1993, S. 450 f. zu einer untergesetzlichen Regelung; siehe auch Wöstmann, in: Staudinger, BGB 2012, § 839 Rn. 177 ff.).

    (b) Die genannten Verteilungsregelungen dienen auch nicht der Verwirklichung eines konkreten, begrenzten Zweckes (vgl. zu diesen Merkmalen eines Maßnahmegesetzes vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. März 1993, DVBl. 1993, S. 718 ff. = NVwZ-RR 1993, S. 450).

    Als Eigentumseingriff kommt auch der Erlass einer untergesetzlichen Vorschrift, etwa einer Satzung, in Betracht (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. März 1993, DVBl. 1993, S. 718 ff. = NVwZ-RR 1993, S. 450, 451; Wöstmann, in: Staudinger, BGB 2012, § 839 Rn. 450, jeweils m. w. N.).

    dargestellten Grundsätzen des sog. legislativen Unrechts scheitern Amtshaftungsansprüche wegen fehlerhafter Rechtsetzungsakte regelmäßig an der fehlenden Drittgerichtetheit der von einem Rechtsetzungsorgan zu beachtenden Amtspflichten, da sich von ihm zu erlassende abstrakt-generelle Regeln nicht auf bestimmte Personen oder Personenkreise beziehen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. März 1993, DVBl. 1993, S. 718 ff. = NVwZ-RR 1993, S. 450 f. zu einer untergesetzlichen Regelung; Wöstmann, in: Staudinger, BGB 2012, § 839 Rn. 177 ff.).

  • VGH Hessen, 16.04.2008 - 6 UE 1472/07

    Konkurrentenklage gegen verweigerte Zuteilung von Aktienskontren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.05.2013 - 1 U 176/10
    Eine von der Erstbeklagten gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 7. Dezember 2006 eingelegte Berufung wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 16. April 2008 (6 UE 1472/07, ZIP 2008, S. 1520 ff.) zurück: Der im Berufungsverfahren auf Feststellung umgestellte Antrag der Klägerin sei zulässig und begründet.

    Aufgrund dieses Urteils steht lediglich fest, dass der von der Klägerin erhobenen Verpflichtungsklage wegen des bevorstehenden Ablaufs der Zuteilungsperiode das für die Zulässigkeit erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlte (zu dieser begrenzten Rechtskraft des vom Verwaltungsgericht insoweit gefällten Prozessurteils vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 16. April 2008, ZIP 2008, S. 1520, 1524).

    Aufgrund dieses Beschlusses steht lediglich fest, dass dem von der Klägerin gestellten Eilantrag die für die Zulässigkeit erforderliche Antragsbefugnis fehlte (zur begrenzten Rechtskraft eines Prozessurteils vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 16. April 2008, ZIP 2008, S. 1520, 1524 sowie oben 2. a. aa. (2) (b)).

    In dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. April 2008 (6 UE 1472/07, ZIP 2008, S. 1520, 1521) heißt es hierzu, die Klägerin habe, da sie mit ihrer Anfechtungsklage eine anderen gewährte Begünstigung angreife, grundsätzlich nur bei Vorliegen einer Drittschutz einräumenden Norm des einfachen Rechts eine Klagebefugnis.

  • BGH, 07.02.1985 - III ZR 212/83

    Haftungsausfüllende Kausalität bei rechtswidriger Rücknahme einer Baugenehmigung

  • BGH, 10.03.1994 - III ZR 9/93

    Schadensersatz für rechtswidrige Ablehnung einer Bauvoranfrage

  • OLG München, 17.08.2006 - 1 U 2960/05

    Anforderungen an einen Examenskorrektor - hier: 2. Juristische Staatsprüfung-

  • VGH Hessen, 27.09.2006 - 6 N 1388/05

    Verteilung der Aktienskontren des amtlichen und geregelten Marktes

  • BGH, 08.12.1977 - III ZR 46/75

    Amtshaftungsklage wegen Verstoßes eines Landes gegen die beamtenrechtliche

  • BGH, 03.03.1983 - III ZR 34/82

    Gerichtliche Aufhebung einer Prüfungsentscheidung wegen Voreingenommenheit eines

  • BGH, 30.05.1985 - III ZR 198/84

    Feststellungsmaßstäbe der Kausalität einer Amtspflichtverletzung hinsichtlich

  • BGH, 20.06.1974 - III ZR 97/72

    Schlachthofträger - Besondere Zwecke - Vertragsähnliche Haftung - Hoheitlicher

  • BGH, 20.01.2005 - III ZR 48/01

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zur Wahrnehmung

  • BGH, 07.07.1988 - III ZR 198/87

    Haftung für schädigende Auswirkungen des Investitionshilfegesetzes

  • BGH, 20.02.1992 - III ZR 188/90

    Amtshaftung wegen Überschreitung der Zuständigkeit bei Absperrung eines

  • BVerfG, 21.08.2002 - 1 BvR 1444/02

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Aufgabe der amtlichen Börsenpreisfeststellung und

  • BGH, 22.09.2011 - III ZR 217/10

    Schadensersatzansprüche eines internistischen Kassenarztes gegen eine

  • BGH, 21.01.1982 - III ZR 37/81

    Kausalität einer Amtspflichtverletzung für den eingetretenen Schaden

  • BVerwG, 07.09.1989 - 7 C 4.89

    Landkreis - Kreisrat - Selbstständige Tätigkeit - Verdienstausfallentschädigung -

  • BGH, 14.12.2006 - III ZR 303/05

    Rechtsnatur des Schuldverhältnisses zwischen der Gemeinde als Betreiberin einer

  • BGH, 21.10.2004 - III ZR 254/03

    Zur Haftung des Jugendamts bei Mißhandlung von Pflegekindern durch Pflegeeltern

  • OLG Frankfurt, 15.12.2005 - 1 U 178/05

    Amtshaftungsanspruch: Pflichtwidrige Zulassung von Aktien; schuldhafte Versäumung

  • BGH, 06.04.1995 - III ZR 183/94

    Amtspflichten der Kommunalverwaltung bei Besetzung einer öffentlich

  • BGH, 24.06.1982 - III ZR 169/80

    Keine Amtshaftung wegen nichtigen Bebauungsplans

  • BGH, 09.12.2004 - III ZR 263/04

    Eigentumsrechtlicher Schutz von Rechtspositionen nach dem BBergG; Verschulden des

  • BGH, 07.06.1990 - III ZR 74/88

    Abgrenzung zwischen Berufsausübungsregelung und enteignungsgleichem Eingriff

  • BVerwG, 15.06.2011 - 9 C 4.10

    Klagebefugnis, Gewerbesteuer, Gewerbesteuermessbescheid, Besteuerungsgrundlagen,

  • BGH, 10.02.2011 - III ZR 37/10

    Amtshaftungsanspruch wegen verzögerter Zulassung als Vertragsarzt: Beweislast für

  • BGH, 04.11.2010 - III ZR 32/10

    Amtshaftung wegen überlanger Verfahrensdauer eines Zivilprozesses

  • BVerfG, 08.04.1986 - 1 BvR 1186/83
  • BGH, 09.07.1998 - III ZR 87/97

    Inhalt und Drittbezogenheit von Amtspflichten des Instituts für medizinische und

  • BGH, 19.03.1992 - III ZR 117/90

    Amtshaftung wegen Erteilung rechtswidriger Baugenehmigung

  • BGH, 15.07.1997 - VI ZR 208/96

    Berechnung des Einkommensverlustes eines Landwirts wegen der Verendung von

  • BVerwG, 19.07.1984 - 3 C 81.82

    Folgenbeseitigungsanspruch

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2012 - 2 D 141/09

    Weetfelder Bürgergemeinschaft unterliegt im Streit um Bebauungsplan der Stadt

  • BGH, 12.05.1992 - VI ZR 257/91

    Deliktische Ansprüche bei Vollstreckung in Sicherungseigentum eines Dritten

  • BGH, 28.06.1984 - III ZR 35/83

    Drittbezogenheit von Amtspflichten einer Gemeinde im Planaufstellungsverfahren;

  • BGH, 30.04.1996 - VI ZR 55/95

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

  • BGH, 08.09.2011 - III ZR 142/10

    Amtshaftung und Verschulden bei Vertragsverhandlungen: Schadensersatzanspruch des

  • BGH, 12.02.2008 - VI ZR 221/06

    Anforderungen an den Nachweis der Ursächlichkeit einer ärztlichen Fehlbehandlung

  • BGH, 05.05.1994 - III ZR 78/93

    Drittbezogenheit von Amtspflichten eines Amtsarztes bei der Überprüfung der

  • BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 2/07 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsregelung - Bemessung der

  • BGH, 16.03.2000 - III ZR 179/99

    Auftreten eines Ortsbürgermeisters in der Zwangsversteigerung zu Gunsten eines

  • BGH, 12.12.1974 - III ZR 76/70

    Amtspflichten eines Bundesministers bei der Durchführung außenwirtschaftlicher

  • BVerwG, 14.04.1989 - 4 C 34.88

    Feuchtigkeitsschäden an Gemeindestraße - Auf den (richterrechtlichen)

  • BGH, 26.01.1989 - III ZR 194/87

    Haftung wegen Nichtberücksichtigung von Altlasten bei Bauleitplanung

  • VG Frankfurt/Main, 28.10.2002 - 9 E 551/02

    Wertpapierbörse; Sanktionsbefugnis; Richtlinien für den Freiverkehr;

  • BGH, 30.09.1970 - III ZR 87/69

    Abwässerkanalisation

  • BGH, 22.04.2010 - IX ZR 160/09

    Zulässigkeit einer auf erstinstanzlichen Vortrag gestützten Klageerweiterung in

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.11.1998 - 19 A 1320/98

    Bestattung einer fremden Leiche; Folgenbeseitigung; Umbettung; Unzulässige

  • BGH, 16.11.2000 - III ZR 265/99

    Bindungswirkung von verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidungen im

  • BGH, 24.10.1996 - III ZR 127/91

    Amtshaftung der Bundesrepublik Deutschland für legislatives Unterlassen

  • BGH, 04.03.2004 - III ZR 225/03

    Zur Verkehrssicherungspflicht für Straßenbäume

  • BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 2530/04

    Insolvenzverwalter

  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03

    Gleichheit im Vergaberecht

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.02.2020 - 2 KN 2/17

    Normenkontrollantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit einer inzwischen

    Belange bestimmter Einzelner können daher nur ausnahmsweise - etwa bei sog. Maßnahme- oder Einzelfallgesetzen - unmittelbar berührt werden, so dass sie als Dritte im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB anzusehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1993 - III ZR 28/92 -, juris, Rn. 5 mit Verweis auf BGH, Urteil vom 7. Juli 1988 - III ZR 198/87 - = NJW 1989, 101 m.w.N.; OLG Frankfurt/M, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 U 176/10 -, juris, Rn. 157 zu einer vom Börsenrat erlassenen und vom Verwaltungsgerichtshof Kassel beanstandeten Satzungsregelung des § 39k Abs. 4 lit. b und c BörsO 2005).

    Es fehlt damit eine besondere räumliche oder sachliche Individualisierung der Rechtsadressaten, die eine besondere Beziehung zwischen dem Rechtsetzungsakt und den geschützten Interessen bestimmter Betroffener hätte schaffen können und eine auferlegte Pflicht zur Abwägung von erheblichen Individualbelangen im Normsetzungsprozess, wie sie zur Begründung einer Amtshaftung vom Bundesgerichtshof etwa für Bebauungspläne (vgl. § 1 Abs. 6 BauGB) wegen ihrer Ähnlichkeit mit einem Maßnahmegesetz angenommen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1982 - III ZR 169/80 -, juris, Rn. 23 ff. mwN; Urteil vom 28. Juni 1984 - III ZR 35/83 -, juris, Rn. 44; Urteil vom 26. Januar 1989 - III ZR 194/87 -, juris Rn. 31 ff.; Urteil vom 7. Juli 1989 - III ZR 198/87 -, juris, Rn. 7; OLG Frankfurt/M, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 U 176/10 -, juris, Rn. 159 zu einer vom Börsenrat erlassenen und vom Verwaltungsgerichtshof Kassel beanstandeten Satzungsregelung des § 39k Abs. 4 lit. b und c BörsO 2005).

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